Eine Fotolizenz ist eine Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Kunden, die diesem bestimmte Rechte zur Nutzung der Bilder in einem kommerziellen Umfeld einräumt. Der Kunde darf die Bilder innerhalb der Parameter der Fotolizenz verwenden, die im Vorfeld des Projekts ausgehandelt werden. Nutzungsrechte definieren auch die Vergütung der Urheber für das kreative Werk. So richtet sich zB. das Honorar bei einem Buch nach der Höhe der Auflage bzw. der verkauften Bücher und die Tantiemen eines Song wie oft dieser im Radio gespielt oder gestreamt wird.

Um diese Idee besser zu verstehen, nehmen wir einen Architekten, der ein Gebäude entwirft, als Beispiel. Dieser Entwurf gehört immer dem Architekten, auch wenn jemand das Gebäude kauft und besitzt. Der Eigentümer des Gebäudes hat das Recht, dieses zu nutzen, nicht aber das Recht, Pläne oder das architektonische Konzept zu verkaufen. In der Fotografie gilt das selbe Prinzip.
Die Vergütung eines Architekturfotos gestaltet sich, je nachdem in welchen Medien die Aufnahme verwendet, und wie groß die potentielle Menge der Betrachter sein wird.
AUSWAHL DER NUTZUNGSRECHTE
Um die Reichweite im Vorfeld einzugrenzen, stehen verschiedene Nutzungsrechte zur Auswahl. Die Lizenznehmer können sich für genau die Nutzungsrechte entscheiden, die sie benötigen. Dies kann bei der Beauftragung, aber selbst Jahre nach Herstellung der Aufnahme, geschehen und je nach Verwendungszweck massgeschneidert werden. Alle angebotenen Nutzungsrechte sind zeitlich und geografisch uneingeschränkt nutzbar, lediglich die inhaltliche Verwendung wird dadurch limitiert. Werfen wir einen Blick darauf, welche Nutzungsrechte zur Verfügung stehen:
• Selbstpräsentation
• Social-Media
• Architekturpreise / Tag der Architektur
• Redaktionelle Pressenutzung / Buchpublikation
• PR-Artikel / Corporate Publishing
• Ausstellungen und Messen, durch Dritte kuratiert
• Bildnutzung durch am Bauwerk beteiligte Dritte
• Sondernutzungsrechte
Als Kunde erwirbt man immer das Nutzungsrecht am Bild, nie das Bild selbst. Dessen ungeachtet hat der Urheber grundsätzlich immer das Recht, das Bild weiter zu verkaufen (Lizenzierung an Dritte) und auch für eigene Zwecke zu nutzen. (zB. als Referenz auf seiner Website, auf Social-Media, …)

KATEGORIE A
Selbstpräsentation
Mit diesem Nutzungsrecht wird die Bildnutzung auf den eigenen, selbst kuratierten Vermarktungskanälen des Auftraggebers festgelegt. Zu diesen Kanälen zählen:
• die eigene Webseite und Präsentationen,
• nicht zum Verkauf bestimmte eigene Drucksachen wie zB. Imagefolder,
• eigens durchgeführte Ausstellungen, oder
• eine Werkmonographie – wenn diese vom Auftraggeber selbst verlegt wird.
Dieses Nutzungsrecht wird von Auftraggebern am häufigsten erworben und deckt die allermeisten Verwendungszwecke im beruflichen Alltag ab. Sollten Sie unsicher sein, ob dem so ist, kontaktieren sie mich einfach, ich helfen gerne.

KATEGORIE B
Social-Media
Während die Verwendung in eigenen Medien selbst kontrolliert werden kann, ist dies bei Social-Media-Kanälen wie zB. Facebook und Instagram oder externen Plattformen nicht der Fall. Social Media Kanäle und Online-Portale, auf denen Bildmaterial einer Community dargeboten wird, sichern sich schon während der Profilerstellung durch die Zustimmung zu den AGB die unbegrenzte Weiterverwendung der geposteten Bilder.
Als Kunde sind Sie nicht Urheber der Fotos, können daher die Nutzungsrechte auch nicht übertragen. Möchten Sie die Bilder auf Ihren Social Media Kanälen wie Facebook, Instagram oder Twitter sowie für Architektenprofile auf Webportalen wie nextroom.at nutzen, sind die entsprechenden Nutzungsrechte für Social Media sehr wichtig!

KATEGORIE C
Architekturpreise / Tag der Architektur
Nimmt ein:e Architekt:in an einem Architekturpreis oder bei dem von der Architektenkammer veranstalteten Tag der Architektur teil, wird dies in der Regel durch den Preisauslober bzw. Veranstalter im Vorfeld kommuniziert. Für die Vermarktung kann ein Medien-Mix entstehen, zB. die Nutzung von Bildmaterial in Veranstalter-Broschüren, auf der Veranstalter-Website oder in Pressemeldungen auf externen Portalen.
Wichtig ist, dass der Veranstaltung kein wirtschaftliches Interesse zu Grunde liegt, sondern gänzlich zB. der Steigerung des Ansehens und/oder der öffentlichen Wahrnehmung von Architektur dient.

KATEGORIE D
Redaktionelle Pressenutzung / Buchpublikation
Einer der wichtigsten Kanäle für Architekt:innen ist die Presse. Daher ist es sinnvoll, entsprechende Rechte zur Nutzung des Bildmaterials zu erwerben. Damit können Aufnahmen Tages-, Wochenzeitungen, Monatsmagazine, Fachpublikationen als auch Online-Zeitungen für unentgeltliche, redaktionelle Einbindung zur Verfügung gestellt werden.
Verlage, die Architekturfotografien in ihren Publikationen nutzen möchten, verfolgen meist ein wirtschaftliches Interesse und nutzen die Fotografien zur Wertschöpfung der eigenen Publikation. Die richtige Vorgehensweise eines Verlags ist, beim Fotografen selbst die Nutzung seiner Bilder anzufragen und diese korrekt zu lizenzieren. Eine Anfrage von Verlagen und Internet-Blogs beim Auftraggeber ist nur dann korrekt, wenn dieser die entsprechenden erweiterten Nutzungsrechte dieser Kategorie erworben hat.
Sobald jemand Dritter durch Verwendung der von Ihnen lizenzierten Bilder eine Aufwertung deren Produkts und dadurch verbunden einen finanziellen Mehrwert erfährt, sind erweiterte Nutzungsrechte notwendig. Entweder Sie als Auftraggeber erwerben diese und stellen sie zur Verfügung, oder dieser Dritte erwirbt die separaten Nutzungsrechte direkt beim Fotografen.

KATEGORIE E
PR-Artikel / Corporate Publishing
Im Gegensatz zu Kategorie D geht es hierbei um die Intention des Architekten. Die Fragen, ob der Architekt für die Platzierung des Bildmaterials bezahlt und ob er die Bilder in werblichen Publikationen Dritter platzieren möchte, spielen eine entscheidende Rolle. Die Lizenzierung von Bildern zur Nutzung in PR-Artikeln ist dann zwingend notwendig, wenn diese nicht durch eine unabhängige Redaktion erstellt werden oder von Verlagen nur dann publiziert werden, wenn der Auftraggeber für die Veröffentlichung bezahlt. Im Architekturbereich betrifft das unter anderem die Medien: Cube, Architektur Nord, Bauwelt (z. B. Rubrik “Im Gespräch”). Gleiches gilt für Corporate Publishing Magazine eines Unternehmens.
Handelt es sich um eine unentgeltliche, redaktionelle Einbindung in einer Zeitung oder einem Magazin, dann kommt Nutzungsrecht “Kategorie D” zum Einsatz.

KATEGORIE F
Ausstellungen und Messen, durch Dritte kuratiert
Während bei Architekturpreisen (Kategorie C) die Selbstvermarktung des Architekten im Fokus steht, haben von Dritten kuratierte Veranstaltungen vor allem für die Dritten selbst einen großen Nutzen. Stellt zB. ein Architekturmuseum oder eine Immobilienmesse die Werke eines Architekten aus, so dient dies zur Gewinnung von Besuchern und generiert dadurch für den Veranstalter selbst Wertschöpfung.
Entweder Sie als Auftraggeber erwerben die Nutzungsrechte und stellen diese dann dem Veranstalter zur Verfügung, oder Sie verweisen den Veranstalter wieder direkt an den Architekturfotografen um selbst für rechtliche Klarheit zu sorgen.

KATEGORIE G
Bildnutzung durch am Bauwerk beteiligte Dritte
Die letzte Kategorie der Nutzungsrechte betrifft die am Bauwerk beteiligten Unternehmen. Denn häufig möchte nicht nur der Auftraggeber (Architekt, Bauherr) Bilder des Bauwerks nutzen, sondern auch andere am Bau beteiligte Dritte. Da diese Projektpartner (Unternehmen und Gewerke) nicht im direkten Vertragsverhältnis mit dem Architekturfotografen stehen, dürfen sie ohne die Einholung bzw. den Erwerb der Nutzungsrechte die Bilder weder in eigenen, noch in externen Medien publizieren. Hier verhält es sich wie mit den Verlagen (Kategorie D): Am Bau beteiligte Gewerke müssen sich für die Nutzung der Bilder an den Fotografen wenden.
Fallbeispiel
Sie erwerben die Nutzungsrechte, wenn Sie als ursprünglicher Auftraggeber die Bilder auch am Projekt beteiligten Dritten (Bauunternehmer, Fassadenbauer, Bodenleger, Tischler, …) zur Verfügung stellen wollen.
Werden Sie jedoch von einem dieser Partner auf die Nutzung der von Ihnen bereits erworbenen (lizenzierten) Bilder angesprochen, informieren Sie idealerweise uns darüber und leiten uns die Anfrage direkt weiter. Wir werden dann separate Nutzungsrechte mit dem beteiligten Unternehmen oder Gewerk vereinbaren. Wir gewähren aber auch Sonderkonditionen, wenn Auftraggeber eine separate Nutzungslizenz erwerben möchten, bspw. für den Bauherrn.
Sonderfall: Cost Sharing
Schließen sich mehrere Firmen vor der Beauftragung des Fotografen zusammen und erteilen gemeinsam den Auftrag, so können viele Kosten (Honorar, digitaler Workflow, Equipment und Reisekosten) gesplittet werden. In dieser Tabelle sehen Sie, dass sich Einsparungen von fast 50 Prozent ergeben. Architekturfotografen verlangen hier meist pro Projektpartner eine Pauschale für die zusätzliche Nutzung. Jede beteiligte Firma schließt dann die für ihre jeweiligen Nutzen passenden Nutzungsrechte mit dem Fotografen ab.

KATEGORIE H
Sondernutzungsrecht: Verzicht auf Namensnennung
Wünscht ein Auftraggeber keine Nennung des Fotografen – weil dieser nicht preisgeben möchte, mit welchem Architekturfotografen zusammengearbeitet wird oder die Namensnennung einfach nicht ins Layout passt – so verzichtet der Fotograf auf diesen gesetzlichen Anspruch der Namensnennung. Für ihn hat dies direkten Einfluss auf seine Reputation und Werbewirksamkeit, da nicht mehr klar erkennbar ist, dass er der Urheber der Aufnahmen ist.
Erweitern Sie alternativ die Bildnutzungsrechte gegen Entgelt, wenn die Namensnennung explizit vermieden werden soll, oder finden Sie gemeinsam einen Kompromiss, wie zB. die Namensnennung am Ende eines Artikels oder im Footer einer Website.
Sondernutzungsrecht: exklusive Nutzungsrechte
Ein Auftraggeber kann mit dem Fotograf die ausschließliche Nutzung der Bilder (kein Weiterverkauf an Dritte) vereinbaren. Das Exklusivrecht verhindert somit eine nicht gewünschte Publikation der Bilder und dem Fotograf entgeht damit natürlich eine zusätzliche Vermarktungsmöglichkeit.
Sondernutzungsrecht: uneingeschränkte Nutzungsrechte
Möchte ein Auftraggeber eine umfassende und administrativ unkomplizierte Kombination aller Nutzungsrechte an einem Bild, so kann dies individuell vereinbart werden.
Artikel basierend auf https://de.wikipedia.org/wiki/Architekturfotografie#Inhaltlich_beschränktes_Nutzungsrecht_in_der_Architekturfotografie
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